ARV Bundesverband

Allgemeiner Rettungsverband Rhein-Neckar e.V.

Gemeinnützige Hilfsorganisation der freien Wohlfahrtspflege - Anerkannter Betreuungsverein

letzte Änderung am 23 Juli, 2011

 Beistehen - statt beiseite stehen

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Rechtliche Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht angeordnet, wenn ein Volljähriger aufgrund psychischer Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bestimmte persönliche Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann.

Die Betreuung muss notwendig sein und kann auch nur bestimmte Aufgabenkreise umfassen, zum Beispiel Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten.

Zum 1. Januar 1992 hat das neue Betreuungsgesetz das fast 100 Jahre alte Vormundschafts- und Pflegschaftsgesetz abgelöst. Es soll die Rechte derer verbessern, die infolge o. g. Krankheiten oder Behinderungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können.

Im Gegensatz zu früher gibt es keine Entmündigung mehr, der Betreute kann in anderen Bereichen weiterhin selbständig handeln.

Wichtig ist, dass der Betreuer nicht gegen den Willen des Betreuten handelt. Dies muss durch regelmäßigen persönlichen Kontakt sichergestellt werden.

Betreuer können werden:

» Verwandte und Bekannte

» Volljährige auf Vorschlag des zu Betreuenden

» Personen, die bereit sind, hilfebedürftigen Menschen ehrenamtlich oder beruflich zu betreuen

» Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter eines Betreuungsvereins

§ 1897 Abs. 1 BGB: "Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheit des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen."

Bei der Auswahl des Betreuers werden die Wünsche des Betreuten und des Betreuers berücksichtigt. Der vorgeschlagene Betreuer kann ablehnen.